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SAMA Engineering GmbH
Waldstr. 1
84149 Velden/Vils
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Herrn Andreas Scheitza
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Telefon: +49 (87 42) 96 87–0
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
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Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Andreas Scheitza
Waldstraße 1
84149 Velden
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
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AGB
ALLGEMEINE Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen
1.
Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferant ist verpflichtet vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen derzeit nicht. Spätere Abreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung; dies gilt insbesondere für die Abänderung dieser Klausel.
3.
Preis und Zahlung
3.1.
Die Preise gelten falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2.
Falls nicht anders schriftlich vereinbart, lauten unsere Zahlungsbedingungen 2% Skonto innerhalb 8 Tagen oder 30 Tagen netto. Reparaturrechnung ist sofort ohne Abzug zahlbar.
3.3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.
3.4.
Bei späterer Zahlung als zu den vereinbarten Terminen werden dem Kunden 8 % Verzugszinsen berechnet gemäß 352, 353 HGB.
Ergeben sich während der Lieferfrist Preisänderungen infolge von Materialverteuerung, Veränderungen in Lohn- und Gehaltsentwicklung etc. so ist der Auftragnehmer berechtigt, die dem Angebot zugrundeliegenden Preise mit einem entsprechenden Aufschlag zu versehen. Bei Sukzessivlieferungsverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen sowie bei vereinbarten Teillieferungen und bei Lieferungen auf Abruf werden die am Tag der Bereitstellungsanzeige gültigen Preise berechnet.
4.
Lieferzeit
4.1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Rücksendung der unterschriebenen Dokumente (Auftragsbestätigung) - jedoch nicht vor dem Beibringen der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
4.4.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
4.5.
Die Lieferung erfolgt ab Werk.
4.6.
Eine Liefer- oder Leistungszeit ist nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Liefer- und Leistungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle technischen und/oder organisatorischen Einzelheiten des Auftrages verbindlich festliegen. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der vom Auftraggeber verursachten Verzögerung.
4.7.
Ist der Auftragnehmer in Verzug geraten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß 326 BGB durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen gilt bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu sechs Wochen eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, bei einer Lieferzeit von mehr als sechs Wochen eine Nachfrist von mindestens vier Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsfrist oder der nach Abklärung aller Einzelheiten verlängerten Lieferfrist gemäß Ziffer 4.6 dieser AGB. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzugseintritt beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
4.8.
Ansprüche des Auftraggebers wegen verzögerter oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Es sei denn, den Auftragnehmer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ein etwaiger Anspruch ist begrenzt auf maximal 5 % des Lieferwertes.
4.9.
Ist die Ware, auf Forderung des Auftraggebers, nach besonderen Maßen gefertigt und somit nicht anderweitig verwertbar, so liegt der Schaden des Auftragnehmers im vollen Rechnungsbetrag. Verlangt ansonsten der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist. Falls der Auftragnehmer mit Einverständnis des Auftraggebers vor Fertigstellung der bestellten Waren vom Vertrag zurücktritt, so sind mindestens 30 % des Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1.
Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
5.2.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Vorbehaltseigentum auf seine Kosten gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl sowie Maschinenbruch zu Gunsten des Auftragnehmers zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst entsprechende Versicherungen abzuschließen.
5.3.
Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Entschädigungs- und Regressansprüche gegen Dritte bzw. Versicherungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
5.4.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.5.
Der Antrag des Auftraggebers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
5.6.
Der Auftraggeber ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, jedoch nur so
lange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er ist nicht berechtigt, die
Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen, Beschlagname oder sonstige Verfügungen durch Dritte sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Pfandgläubiger auf das bestehende Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftraggeber dessen ungeachtet dazu, die seinerseits unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren nur in der Weise weiter zu übereignen, dass der Auftragnehmer Vorbehaltseigentümer bleibt. Dessen ungeachtet behält sich der Auftragnehmer in jedem Falle verlängerten Eigentumsvorbehalt vor, für den Fall, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser erlischt, die daraus entstehende Forderung treten soll. Diese Forderung wir bereits hiermit in Höchstlieferwerte an den Auftragnehmer abgetreten.
5.7.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
6.
Haftung für Mängel der Lieferung
6.1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehr-schichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
6.2.
Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
6.3.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
6.4.
Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden können, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung, seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
6.6.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6.7.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6.8.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
6.9.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Übergabe bzw. nach Erbringung einer sonstigen Leistung, jedenfalls aber vor einer weiteren Betreibung oder vor einem Einbau der Ware, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel oder das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
6.10.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Verantwortlichkeit für die Eignung der vertragsgegenständlichen Leistung oder Produkte, es sei denn, er hat dies ausdrücklich zugesichert. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes sowie von Beschreibungen, technischen Angaben, Maßen, Gewichten, Zeichnungen und Abbildungen sind zulässig, soweit sie dem augenblicklichen Lieferstandard und dem Stand der Technik entsprechen.
6.11.
Bei Lieferung gebrauchter Sachen ist eine Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, dem Vertragsgegenstand fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.
6.12.
Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
6.13.
Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen des Vertragsgegenstandes.
7.
Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferanten
7.1.
Der Kunden kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten.
7.2.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges der durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7.3.
Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für Ausbesserung der Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
8.
Recht des Lieferanten auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
9.
Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.
Datenschutz
Gemäß § 26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche Kunden und Lieferantenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung von uns verarbeitet werden.
11.
Teilnichtigkeit
Diese Bedingungen sowie alle von uns geschlossenen Verträge gelten auch dann, wenn sich einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge als unwirksam erweisen sollten. Bei Bedarf sind die vertragsschließenden Parteien verpflichtet, eine wirksame Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Landshut.
(Stand: 01.01.2025)